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§ 6 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-13
Normtyp: Gesetz

§ 6 VersRücklG – Zuführung der Mittel für den Bereich des Landes Berlin

(1) Dem Sondervermögen wird für den Bereich des Landes Berlin jährlich ein Betrag zugeführt, der 80.500.000 Euro nicht unterschreiten soll.

(2) Bei der Verbeamtung von Lehrkräften erfolgen weitere Zuführungen. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung legt die Höhe der Zuführungen jährlich fest und übermittelt diese der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung. Grundlage für die Berechnung der Höhe der Zuführungen ist der Unterschiedsbetrag der für das jeweilige Jahr von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Personaldurchschnittssätze für die Tarifbeschäftigten und die Beamtinnen und Beamten, der unter Abzug der Durchschnittskosten beihilferechtlicher Ansprüche sowie der Aufwendungen für den Nachteilsausgleich gemäß Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Regelungen für Lehrkräfte (Nachteilsausgleichsgesetz) ermittelt wird. Die Berechnung und Zuführung erfolgt für jeden Einzelfall der tatsächlich erfolgten Verbeamtung und wird dem Sondervermögen jährlich fortlaufend zugeführt.

(3) Die von dem Sondervermögen erwirtschafteten Erträge werden Teil des Sondervermögens.

(4) Weitere Zuführungen zu dem Sondervermögen sind zulässig. Sie können die Zuführungsbeträge der Folgejahre mindern.