§ 2 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Landesrecht Berlin
§ 2 VersRücklG – Errichtung
Zur Durchführung von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen gemäß § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung unter dem Namen "Versorgungsrücklage des Landes Berlin" errichtet.