§ 9 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 9 VersRücklG – Wirtschaftsplan
Das Finanzministerium stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan für das Sondervermögen auf