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§ 4 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-31
Normtyp: Gesetz

§ 4 VersRücklG – Rechtsform

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Stuttgart.