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§ 1 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-31
Normtyp: Gesetz

§ 1 VersRücklG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Land und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamte und Richter Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Es gilt entsprechend hinsichtlich des Alters- und Hinterbliebenengeldes und bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Bundesbesoldungsgesetz oder an das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) anknüpfen. Es gilt ferner für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, soweit sie nach § 145 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen tragen oder nach einer Dienstordnung an Angestellte Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg sowie für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen er Dienstleistungen gegen Erstattung auftragsweise erbringt und insoweit auch die Versorgungsrücklage nach § 17 LBesGBW ansammelt;
  2. 2.
    Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden, oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen bilden. Die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung zu überprüfen und auf Dauer sicherzustellen.