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§ 2 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"

Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2030-2-28
Normtyp: Gesetz

§ 2 VersRücklG – Errichtung

Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine "Versorgungsrücklage des Bundes" als Sondervermögen des Bundes errichtet.

Zu § 2: Neugefasst durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17).