Art. 3 VersRückArtG
Gesetz über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Gesetz über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Landesrecht Sachsen
Art. 3 VersRückArtG – In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft.