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Art. 3 VersRückArtG
Gesetz über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: VersRückArtG,SN
Gliederungs-Nr.: 242-19A
Normtyp: Gesetz

Art. 3 VersRückArtG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft.