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Art. 2 VersRückArtG
Gesetz über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: VersRückArtG,SN
Gliederungs-Nr.: 242-19A
Normtyp: Gesetz

Art. 2 VersRückArtG – Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

(hier nicht wiedergegeben)