§ 8 VerschGVerschollenheitsgesetzBundesrechtAbschnitt I – Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und TodesvermutungenTitel: VerschollenheitsgesetzNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: VerschGGliederungs-Nr.: 401-6Normtyp: Gesetz§ 8 VerschG – Vorliegen mehrerer VoraussetzungenLiegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6 vor, so ist nur der § 4 anzuwenden.Drucken