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§ 45 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt IV – Verfahren bei Feststellung der Todeszeit

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 45 VerschG – Wirkung der im Aufgebotsverfahren angestellten Ermittlungen

(1) Ergeben die Ermittlungen, die in einem nach § 2 eingeleiteten Aufgebotsverfahren angestellt sind, dass der Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, so ist das Verfahren nach den §§ 39 bis 44 fortzusetzen.

(2) 1Der Antrag auf Todeserklärung gilt in diesem Falle als Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes des Todes. 2§ 41 ist nicht anzuwenden.