§ 33 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen
§ 33 VerschG – Rechtsmittel im Verfahren zur Aufhebung der Todeserklärung
(1) Gegen den Beschluss, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, findet kein Rechtsmittel statt.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, kann der Antragsteller die sofortige Beschwerde erheben.