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§ 33 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 33 VerschG – Rechtsmittel im Verfahren zur Aufhebung der Todeserklärung

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, findet kein Rechtsmittel statt.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, kann der Antragsteller die sofortige Beschwerde erheben.