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§ 25 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 25 VerschG – Zustellung des die Todeserklärung ablehnenden Beschlusses

Der Beschluss, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.