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§ 20 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 20 VerschG – Öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots

(1) 1Das Aufgebot muss durch eine Tageszeitung öffentlich bekannt gemacht werden. 2Das Gericht kann abweichend anordnen, dass eine einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgt, wenn dies dem Zweck des Aufgebots dienlich ist.

(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass das Aufgebot daneben in anderer Weise, insbesondere durch Rundfunk, öffentlich bekannt gemacht wird. 2Das Aufgebot soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.

Zu § 20: Geändert durch G vom 18. 3. 1994 (BGBl I S. 559).