§ 11 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt I – Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen
§ 11 VerschG – Vermutung des gleichzeitigen Todes mehrerer Menschen
Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind.