§ 46 VersAusglG
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Bundesrecht
Teil 2 – Wertermittlung → Kapitel 2 – Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger
§ 46 VersAusglG – Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen
1Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. 2Stornokosten sind nicht abzuziehen.