Gesetze

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§ 46 VersAusglG
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Bundesrecht

Teil 2 – Wertermittlung → Kapitel 2 – Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger

Titel: Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersAusglG
Gliederungs-Nr.: 404-31
Normtyp: Gesetz

§ 46 VersAusglG – Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

1Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. 2Stornokosten sind nicht abzuziehen.