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§ 38 VersAusglG
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Bundesrecht

Teil 1 – Der Versorgungsausgleich → Kapitel 4 – Anpassung nach Rechtskraft

Titel: Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersAusglG
Gliederungs-Nr.: 404-31
Normtyp: Gesetz

§ 38 VersAusglG – Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

(1) 1Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. 2Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. 2Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.