§ 24 VersAusglGGesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)BundesrechtAbschnitt 3 – Ausgleichsansprüche nach der Scheidung → Unterabschnitt 2 – AbfindungTitel: Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: VersAusglGGliederungs-Nr.: 404-31Normtyp: Gesetz§ 24 VersAusglG – Höhe der Abfindung, Zweckbindung(1) 1Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. 2§ 18 gilt entsprechend.(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.Drucken