Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 VersAusglG
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Ausgleichsansprüche nach der Scheidung → Unterabschnitt 1 – Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen

Titel: Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersAusglG
Gliederungs-Nr.: 404-31
Normtyp: Gesetz

§ 22 VersAusglG – Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

1Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. 2Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.