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§ 17 VersAusglG
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Wertausgleich bei der Scheidung → Unterabschnitt 3 – Externe Teilung

Titel: Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersAusglG
Gliederungs-Nr.: 404-31
Normtyp: Gesetz

§ 17 VersAusglG – Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten (3)

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(3) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1510)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.