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Anlage 1 VersatzV
Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersatzV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-18
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 VersatzV – Grenzwertkonzentration (g/kg) für Metalle im Abfall

Anlage 1

(zu § 2 Nr. 3, § 3, § 4 Abs. 4)

Grenzwertkonzentration (g/kg) für Metalle im Abfall

Zink>=100
Blei>=100
Kupfer>=10
Zinn>=15
Chrom>=150
Nickel>=25
Eisen>=500

Die angegebenen Konzentrationen beziehen sich auf den Feststoffgehalt des jeweiligen Abfalls.