§ 6 VersatzV
Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
Bundesrecht
§ 6 VersatzV – Übergangsregelung
Werden auf Grund von vor dem 30. Oktober 2002 geltenden bergrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt, so sind die Anforderungen der §§ 3, 4 und 5 nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen Bindungen, spätestens jedoch ab 1. März 2006, einzuhalten.