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§ 5 VersatzV
Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersatzV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-18
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 VersatzV – Inverkehrbringen von Abfällen

Abfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehalten werden.