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§ 1 VersammlG
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VersammlG
Gliederungs-Nr.: 2180-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 VersammlG

(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Dieses Recht hat nicht,

  1. 1.
    wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  2. 2.
    wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
  3. 3.
    eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
  4. 4.
    eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.