Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 VersÄEinglG
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben

Titel: Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: VersÄEinglG,NW
Gliederungs-Nr.: 83
Normtyp: Gesetz

§ 8 VersÄEinglG – Sonstige Aufgaben

(1) Die Aufgaben der Kostenerstattung nach dem Gesetz zur Hilfe für Familien bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Münster übertragen.

(2) Die Aufgaben nach dem Gesetz über den Bergmannversorgungsschein werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zuständigkeit auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe übertragen. Er nimmt die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.

(3) Die Aufsicht führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.