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§ 23 VersÄEinglG
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Kostenfolgen

Titel: Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: VersÄEinglG,NW
Gliederungs-Nr.: 83
Normtyp: Gesetz

§ 23 VersÄEinglG – Belastungsausgleich

(1) Für die wesentlichen Belastungen, die den Landschaftsverbänden, Kreisen und kreisfreien Städten durch dieses Gesetz entstehen, gewährt das Land einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der folgenden Absätze. Zusätzlich erstattet es die für die Beamten gemäß § 9 entstehenden Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen nach Eintritt in den Ruhestand. Ferner trägt das Land die Personalkosten für die Tarifbeschäftigten gemäß § 10. Daneben werden Sach- und Dienstleistungen nach Maßgabe des § 24 und ein finanzieller Ausgleich für den fachbezogenen Sachaufwand gemäß § 26 zur Verfügung gestellt.

(2) Der finanzielle Ausgleich gemäß Absatz 1 Satz 1 umfasst Pauschalbeträge für

  1. 1.

    den Personalaufwand für die Beamten gemäß § 9 im aktiven Dienstverhältnis (Absatz 4),

  2. 2.

    den Personalaufwand für Nachersatz (Absatz 5),

  3. 3.

    den allgemeinen Sachaufwand (Absatz 6).

Die voraussichtliche Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs ab dem Jahr 2011 ergibt sich aus der Kostenfolgeabschätzung in Anlage 1.

(3) Der Personalbedarf der Landschaftsverbände, Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2011 in den einzelnen Aufgabenbereichen und seine Aufteilung ergeben sich aus Anlage 2. Auf der Grundlage des Personalbedarfs gemäß Satz 1 wird der finanzielle Ausgleich für Personalaufwand und allgemeinen Sachaufwand gemäß Absatz 2 für die einzelnen Landschaftsverbände, Kreise und kreisfreien Städte berechnet. Solange der tatsächliche Personalbestand der Beschäftigten gemäß §§ 9 und 10 in den übertragenen Aufgabenbereichen bei einzelnen kommunalen Körperschaften den Personalbedarf gemäß Satz 1 überschreitet, wird der finanzielle Ausgleich für die Jahre 2011 bis 2013 auf der Grundlage des tatsächlichen Personalbestands berechnet. Bei der Aufteilung des finanziellen Ausgleichs gemäß Satz 1 kann ein interkommunaler Ausgleich für Beihilfeleistungen von mehr als 100.000 Euro pro Jahr in Einzelfällen für die betroffenen kommunalen Körperschaften vorgesehen werden, wenn sich dadurch die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs nach diesem Gesetz nicht erhöht.

(4) Der finanzielle Ausgleich für den Personalaufwand für die Beamten gemäß § 9 errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Vollzeitäquivalente der Beamten gemäß § 9, die sich im aktiven Dienstverhältnis befinden, mit den Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent von 42.241 Euro. Die Jahresdurchschnittskosten schließen die gesetzlichen Leistungen des Dienstherrn mit Ausnahme der Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen ein.

(5) Als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für Beschäftigte, die als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 betraut werden, werden Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent von 51.625 Euro zu Grunde gelegt. Bis zum Jahr 2013 sind die kommunalen Körperschaften berechtigt, eigenen Nachersatz gemäß Satz 1 für ausgeschiedene Beschäftigte zu stellen, soweit das Land keine entsprechende Ersatzgestellung vornimmt. Ab dem Jahr 2014 können sie in eigener Zuständigkeit Nachersatz gemäß Satz 1 stellen. Der finanzielle Ausgleich wird für die Anzahl der Vollzeitäquivalente gewährt, um die der Personalbedarf gemäß Absatz 3 Satz 1 durch das Ausscheiden von mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 betrauten Beschäftigten unterschritten wird. Der Personalaufwand für weitere Beschäftigte, die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 betraut werden, kann berücksichtigt werden, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung nachhaltig gefährdet ist. Dies ist dann gegeben, wenn der Personalbedarf gemäß Absatz 3 Satz 1 durch Personalausfälle auf Grund von Langzeiterkrankungen von mehr als drei Monaten im Kalenderjahr um mindestens 30 Prozent unterschritten wird.

(6) Der finanzielle Ausgleich für den allgemeinen Sachaufwand für einen Büroarbeitsplatz errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Vollzeitäquivalente nach der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 mit 10 Prozent der Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent gemäß Absatz 5 Satz 1. Der finanzielle Ausgleich für den sonstigen allgemeinen Sachaufwand errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Vollzeitäquivalente nach der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 mit 5 Prozent der Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent gemäß Absatz 5 Satz 1. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Der finanzielle Ausgleich wird den Landschaftsverbänden, Kreisen und kreisfreien Städten vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt. In den ersten drei Quartalen eines Kalenderjahres erfolgt die Auszahlung als Abschlagszahlung. Im vierten Quartal erfolgt die endgültige Festsetzung des finanziellen Ausgleichs für das laufende Kalenderjahr.

(8) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Konnexitätsausführungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs durch Rechtsverordnung zu regeln.