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§ 3 VermGebV 2014
Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VermGebV 2014,RP
Gliederungs-Nr.: 2013-1-23
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 VermGebV 2014 – Auslagenerstattung

(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten.

(2) Zu den Auslagen gehören auch

  1. 1.

    die Entgelte für Postdienstleistungen, wenn sie im Einzelfall 2,00 EUR überschreiten,

  2. 2.

    die Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial,

  3. 3.

    die Kosten für Datenträger, wenn sie 2,50 EUR je Antrag übersteigen, und

  4. 4.

    die Aufwendungen für die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen, wenn sie im Einzelfall 1,00 EUR überschreiten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. August 2022 durch § 8 Absatz 2 der Verordnung vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287). Zur weiteren Anwendung s. § 7 der Verordnung vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287).