§ 3 VermGebV 2014
Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 3 VermGebV 2014 – Auslagenerstattung
(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten.
(2) Zu den Auslagen gehören auch
- 1.
die Entgelte für Postdienstleistungen, wenn sie im Einzelfall 2,00 EUR überschreiten,
- 2.
die Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial,
- 3.
die Kosten für Datenträger, wenn sie 2,50 EUR je Antrag übersteigen, und
- 4.
die Aufwendungen für die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen, wenn sie im Einzelfall 1,00 EUR überschreiten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. August 2022 durch § 8 Absatz 2 der Verordnung vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287). Zur weiteren Anwendung s. § 7 der Verordnung vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287).