§ 7 VerlGGesetz über das VerlagsrechtBundesrechtTitel: Gesetz über das VerlagsrechtNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: VerlGGliederungs-Nr.: 441-1Normtyp: Gesetz§ 7 VerlG Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen. Drucken