§ 3 VerfVerInkG
Gesetz über die Verabschiedung und das In-Kraft-Treten der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über die Verabschiedung und das In-Kraft-Treten der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 3 VerfVerInkG
Wird die Verfassung gemäß § 1 Abs. 1 im Volksentscheid von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gebilligt, so wird dies im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. In diesem Fall tritt die Verfassung mit Beendigung der ersten Wahlperiode des Landtages endgültig in Kraft.