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§ 9 VerfSchG-LSA
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VerfSchG-LSA
Gliederungs-Nr.: 12.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 VerfSchG-LSA – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 vorliegen,

  2. 2.

    dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist,

  3. 3.

    die Verfassungsschutzbehörde nach § 4 Abs. 2 tätig wird oder

  4. 4.

    dies zur Erfüllung sonstiger gesetzlich zugewiesener Aufgaben erforderlich ist.

(1a) Die Verfassungsschutzbehörde darf zum Zwecke der Vorgangsverwaltung personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 mit zur Erledigung anderer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten amtsintern zusammen in automatisierten Verfahren verarbeiten und nutzen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist. Die jeweiligen Vorschriften zur Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, insbesondere zur Zweckbindung, bleiben unberührt. Ist der Zugriff auf personenbezogene Daten, deren Verarbeitung und Nutzung nach Satz 2 nicht vorgesehen ist, mit vertretbarem Aufwand nicht auszuschließen, ist die weitere Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten unzulässig.

(2) Zur Aufgabenerfüllung nach § 4 Abs. 2 dürfen in automatisierten Dateien nur personenbezogene Daten über die Personen gespeichert werden, die der Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden.

(3) Die Speicherung von Informationen aus der engeren Persönlichkeitssphäre der betroffenen Personen in Dateien ist unzulässig.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Speicherungsdauer auf das für ihre Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.