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§ 30a VerfSchG-LSA
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Teil – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VerfSchG-LSA
Gliederungs-Nr.: 12.1
Normtyp: Gesetz

§ 30a VerfSchG-LSA – Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
    Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 14 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)

eingeschränkt werden.