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§ 25 VerfSchG-LSA
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Fünfter Teil – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VerfSchG-LSA
Gliederungs-Nr.: 12.1
Normtyp: Gesetz

§ 25 VerfSchG-LSA – Zusammensetzung, Wahl und Abwahl

(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium besteht aus Vier Abgeordneten des Landtages. Ein Abgeordneter muss der parlamentarischen Opposition angehören.

(2) Der Landtag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums und die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern mit der Mehrheit seiner Abgeordneten. Mit der gleichen Mehrheit kann der Landtag ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied abberufen; es ist unverzüglich ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu wählen.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium; es ist unverzüglich ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu wählen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet.

(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende der Wahlperiode des Landtages so lange aus, bis der nachfolgende Landtag ein neues Parlamentarisches Kontrollgremium gewählt hat; für die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums, die nicht dem neu gewählten Landtag angehören, findet das Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz keine Anwendung.