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§ 18 VerfSchG-LSA
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Vierter Teil – Informationsübermittlung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VerfSchG-LSA
Gliederungs-Nr.: 12.1
Normtyp: Gesetz

§ 18 VerfSchG-LSA – Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 7 Abs. 3 erhoben worden sind, an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Abs. 1 der Abgabenordnung, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln zur Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung der Verfassungsschutzbehörde nach § 7 Abs. 1 und, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger die Informationen benötigt zur

  1. 1.

    Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

  2. 2.

    Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder

  3. 3.

    Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung;

§ 19 ist vorrangig anzuwenden. Straftaten von erheblicher Bedeutung nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 sind Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und schwerwiegende Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, wenn die Straftat im Einzelfall mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, sie den Rechtsfrieden empfindlich stört und dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigten. Im Übrigen darf die Verfassungsschutzbehörde an inländische öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

(2) Auf Anfragen der Einstellungsbehörden erteilt die Verfassungsschutzbehörde auch Auskünfte zur Überprüfung der Verfassungstreue von Personen, die sich für den öffentlichen Dienst bewerben. Die Auskunft ist beschränkt auf gerichtsverwertbare Tatsachen aus vorhandenen Unterlagen.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person, insbesondere wegen der Gefahr einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu den Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden und die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, über die vorgenommene Verwendung der Daten um Auskunft zu bitten.

(4) Personenbezogene Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist

  1. 1.

    zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes,

  2. 2.

    zur Abwehr sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht,

  3. 3.

    zum Schutz der Volkswirtschaft vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten oder vor der planmäßigen Unterwanderung von Wirtschaftsunternehmen durch Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und c oder

  4. 4.

    zum Schutz von Personen, die sich in einem Präventions- oder Deradikalisierungsprogramm befinden oder deren Aufnahme in ein solches Programm angestrebt wird, soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 9 zulassen würden.

Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder seines Vertreters im Amt; sie ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Die Verfassungsschutzbehörde ist berechtigt, über die Verwendung der Daten Auskunft zu verlangen. Die empfangende Stelle ist bei der Übermittlung der personenbezogenen Daten auf die Regelungen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen.