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§ 16 VerfGHGO1995
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen
Titel: Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO1995,TH
Gliederungs-Nr.: 1104-2
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 16 VerfGHGO1995 – Akteneinsicht

(1) Entwürfe zu Entscheidungen und Verfügungen und zu deren Vorbereitung gelieferte Arbeiten sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Sie sind im besonderen Umschlag zusammen mit den Akten aufzubewahren.

(2) Anderen Personen als den Beteiligten kann in besonderen Fällen der Präsident Akteneinsicht gewähren, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und die Belange der Beteiligten, Dritter, des Staates oder die Erfordernisse des Verfahrens nicht entgegenstehen.

(3) Ort und Zeit der Akteneinsicht bestimmt in allen Fällen der Präsident.