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§ 3 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 3 VerfGHGO – Amtstracht

(1) Die berufsrichterlichen Mitglieder tragen in der mündlichen Verhandlung die Amtstracht der Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.

(2) Die vor dem Verfassungsgerichtshof auftretenden Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.