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§ 10 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 10 VerfGHGO – Unterrichtung der Mitglieder

(1) Spätestens mit der Bestimmung eines Verhandlungs- oder Beratungstermins hat der Vorsitzende jedem daran mitwirkenden Mitglied des Verfassungsgerichtshofs je eine Abschrift der verfahrens- und entscheidungserheblichen Schriftstücke zuzuleiten.

(2) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(3) Spätestens bei der Beendigung seines Amtes hat jedes Mitglied die ihm zugegangenen Schriftstücke zur Vernichtung an die Geschäftsstelle zurückzugeben oder zu versichern, dass sie vernichtet worden sind.