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§ 54 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 7. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 12 (Sozialisierung)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 VerfGHG – Antragsberechtigung und Verfahren

(1) Der Eigentümer/Die Eigentümerin eines privaten wirtschaftlichen Großunternehmens (Artikel 52 Abs. 2 der Verfassung) kann beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung darüber beantragen, ob eine Gesetzesvorlage den verfassungsmäßigen Voraussetzungen der Überführung seines/ihres Unternehmens in Gemeineigentum entspricht.

(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Gesetzesvorlage auf Überführung in Gemeineigentum beim Landtag eingebracht ist (Artikel 98 und 99 Abs. 4 der Verfassung).

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 44 und 45 sinngemäß.