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§ 49a VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 6. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 8a, 9, 10 und 11 (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 49a VerfGHG – Anfechtung der Entscheidung des Landtages

(1) Lehnt es der Landtag ab, sich mit einer Volksinitiative zu befassen, so kann diese Entscheidung von der Vertrauensperson angefochten werden.

(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.