§ 30 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 1. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)
§ 30 VerfGHG – Frist für Anklage
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt dem Landtag bekannt geworden ist, erhoben werden.