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§ 21 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 VerfGHG – Zustandekommen und Form der Entscheidung

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.

(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.

(3) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Aufzeichnung des Protokolls und seinen Inhalt gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.

(5) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ergehen im Namen des Volkes.