§ 20 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland
II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 20 VerfGHG – Termine
Die Beteiligten werden von allen Terminen benachrichtigt. Sie haben das Recht, den Beweisaufnahmen beizuwohnen und an Zeugen/Zeuginnen und Sachverständige Fragen zu richten oder durch ihren Vertreter/ihre Vertreterin richten zu lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof.