§ 17 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland
II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 17 VerfGHG – Verwerfung von Anträgen
Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller / die Antragstellerin vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines/ihres Antrags hingewiesen worden ist.