§ 11a VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland
II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 11a VerfGHG – Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen
(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig
- 1.in der mündlichen Verhandlung, bis der Verfassungsgerichtshof die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,
- 2.bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs kann der Verfassungsgerichtshof die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.