Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 VerfGHG – Wirkung der Entscheidungen

(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden.

(2) In den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Nichtigkeit einer Rechtsvorschrift Gesetzeskraft. Die Entscheidungsformel ist durch den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin im Amtsblatt zu veröffentlichen.