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§ 8 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Teil – Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 8 VerfGHG

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Verfassung zugewiesen sind, und zwar

  1. 1.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass einer Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind (Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung),

  2. 2.

    bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung (Art. 68 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung),

  3. 3.

    über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Verfassung),

  4. 4.

    über die Anfechtung einer Entscheidung des Landtags nach Art. 31 Abs. 1 der Verfassung (Art. 31 Abs. 2 der Verfassung),

  5. 5.

    über den Antrag, einem Abgeordneten das Mandat abzuerkennen (Art. 42 der Verfassung),

  6. 6.

    über die Anklage gegen ein Mitglied der Regierung und über den Antrag eines Mitglieds der Regierung auf Entscheidung über den öffentlichen Vorwurf der Gesetzesverletzung (Art. 57 Abs. 1 und 4 der Verfassung),

  7. 7.

    über die Zulässigkeit eines Antrags auf Verfassungsänderung (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung),

  8. 8.

    über den Antrag einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands auf Feststellung, dass ein Gesetz die Vorschriften der Art. 71 bis 75 der Verfassung verletzt (Art. 76 der Verfassung).

(2) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ferner in den Angelegenheiten, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.