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§ 54 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. – Wahlprüfung (Entscheidung nach Art. 31 Abs. 2 der Verfassung)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 54 VerfGHG

Auf das Verfahren nach Art. 76 der Verfassung finden die Vorschriften der §§ 48 und 50 entsprechend Anwendung. Ein Zusammenschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden kann einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach Satz 1 beitreten, wenn in dem Verfahren von dem Antragsteller eine Verletzung von Art. 71 Abs. 3 der Verfassung behauptet wird und dieses Verfahren aus Sicht des Zusammenschlusses von grundsätzlicher Bedeutung ist; die grundsätzliche Bedeutung ist mit der Beitrittserklärung darzulegen.