§ 40 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
1. – Ministeranklage → b) – Entscheidung nach Art. 57 Abs. 4 der Verfassung
§ 40 VerfGHG
(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs gibt den Antrag des Mitglieds der Regierung im Staatsanzeiger bekannt.
(2) Eine Gruppe des Landtags, die mindestens ein Viertel seiner Mitglieder umfasst, kann dem Verfahren beitreten.
(3) Vorermittlungen können in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 angeordnet werden.