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§ 40 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. – Ministeranklage → b) – Entscheidung nach Art. 57 Abs. 4 der Verfassung

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 40 VerfGHG

(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs gibt den Antrag des Mitglieds der Regierung im Staatsanzeiger bekannt.

(2) Eine Gruppe des Landtags, die mindestens ein Viertel seiner Mitglieder umfasst, kann dem Verfahren beitreten.

(3) Vorermittlungen können in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 angeordnet werden.