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§ 32 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. – Ministeranklage → a) – Entscheidung nach Art. 57 Abs. 1 bis 3 der Verfassung

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 32 VerfGHG

(1) Die Anklage kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden, wenn der Landtag es beschließt. Ein solcher Antrag muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags unterzeichnet sein. Der Beschluss erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags betragen muss.

(2) Die Anklage wird vom Landtagspräsidenten durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an den Verfassungsgerichtshof zurückgenommen. Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs teilt dem Angeklagten den Zeitpunkt des Eingangs der Zurücknahmeerklärung mit.

(3) Erhebt der Angeklagte innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung nach Abs. 2 Satz 3 zugegangen ist, Widerspruch, so ist die Zurücknahme der Anklage unwirksam. Der Widerspruch ist beim Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs schriftlich zu erheben.