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§ 3 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Teil – Sitz und Organisation

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 3 VerfGHG

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger gewählt werden. Ist der Landtag in dieser Zeit aufgelöst, so findet die Wahl innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags statt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs oder ein Stellvertreter vorzeitig aus (Art. 68 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung), so muss der Nachfolger innerhalb von drei Monaten gewählt werden.