Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 25 VerfGHG

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Antragsgegner oder die nach § 57 Äußerungsberechtigten sind vor Erlass der einstweiligen Anordnung, soweit deren Zweck dadurch nicht gefährdet wird, zu hören. Wird Widerspruch erhoben, so ergeht die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. In Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist ein Widerspruch des Beschwerdeführers und des Äußerungsberechtigten nach § 57 Absatz 3 nicht statthaft.