Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
3. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 25 VerfGHG
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Antragsgegner oder die nach § 57 Äußerungsberechtigten sind vor Erlass der einstweiligen Anordnung, soweit deren Zweck dadurch nicht gefährdet wird, zu hören. Wird Widerspruch erhoben, so ergeht die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. In Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist ein Widerspruch des Beschwerdeführers und des Äußerungsberechtigten nach § 57 Absatz 3 nicht statthaft.