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§ 24 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 24 VerfGHG

Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 der Verfassung, die im Zeitpunkt des Zusammentritts eines neugewählten Landtags anhängig sind, werden vom Verfassungsgerichtshof durch Beschluss für erledigt erklärt. Verfahren nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung können beim Zusammentritt eines neugewählten Landtags vom Verfassungsgerichtshof für erledigt erklärt werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Weiterverfolgung nicht besteht.